Schornsteinabdeckung Vorschriften

Wenn Sie beabsichtigen, eine Schornsteinabdeckung im Internethandel zu kaufen, lohnt es sich, ein paar grundlegende Vorschriften zu kennen.

Hinweis: Dieser Informationsartikel stellt keine Rechtsberatung dar.

Vor der Installation von Schornsteinabdeckungen brauchen Sie in der Regel eine Genehmigung. Zu beachten sind hier insbesondere DIN Normen und die Feuerverordnung Ihres Bundeslandes.

Nach der Installation fällt dann außerdem eine Überprüfung durch den Schornsteinfeger an. Es ist also empfehlenswert, schon vorher mit ihm über den Einbaue einer Abdeckung zu sprechen.

Unter manchen Umständen wird eine Kaminabdeckung im Rahmen des Bestandsschutzes toleriert, oder solange keine Beschwerden über Rauchbelästigung eingehen.

Hinweis: Zudem ist die Genehmigung von der Art und Lage des Schornsteins abhängig.

Vorhandene Kaminabdeckungen in der Nachbarschaft sind daher keine Garantie dafür, dass die Neuinstallation einer Abdeckung auch bei Ihnen zulässig ist

Schornsteinabdeckungen aus dem Internet

Wenn Sie beabsichtigen, eine Schornsteinabdeckung im Internethandel zu kaufen, lohnt es sich auch, vorher den Schornsteinfeger anzusprechen, denn nicht alle Arten von Abdeckungen sind in Deutschland zugelassen.

  • Zudem gibt es Vorgaben über die Art des Materials. Nicht jeder Edelstahl ist ausreichend korrosionsbeständig. Sie sollten auch mit dem Schornsteinfeger besprechen, ob Ihr Kaminsystem überhaupt für eine Schornsteinabdeckung geeignet ist.
  • Moderne Systemschornsteine sind von ihren Dimensionen her NICHT auf Schornsteinabdeckungen ausgerichtet. Hier kann die Abdeckung sogar die Probleme verursachen, die sie eigentlich verhindern soll:

Durch die Abdeckung wird der Rauch abgekühlt und nach unten gedrückt. Dadurch steigt das Risiko für Versottung und der Rauchabzug wird behindert.

Ein weiterer Hinweis: Vorsicht bei beweglichen Teilen

Es gibt zahlreiche Sondervorschriften, bei denen Ihnen Experten (Schornsteinfeger, Innung, Behörden) am besten weiterhelfen können.

Zur Verwirrung führt beispielsweise manchmal § 10 (4) der Feuerverordnung des Saarlandes (eine ähnliche Fassung findet sich in FeuVo §11 (2) des Landes Hessen & anderen Bundesländern):

1Durch Schornsteinaufsätze darf der lichte Querschnitt der Rauchschornsteine nicht eingeengt werden.
2aSchornsteinaufsätze mit beweglichen Teilen sind unzulässig;
2bdies gilt nicht für Schornsteinaufsätze mit Teilen, die nur zum Zwecke der Reinigung oder Prüfung der Rauchschornsteine beweglich sind.
3Satz 1 und Satz 2 gelten nicht für Rauchgasbeschleuniger.“

Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob die drehbare Schornsteinabdeckung, die Sie sich wünschen, im Rahmen dieser Vorschrift erlaubt ist, fragen Sie auf jeden Fall vorher bei der zuständigen Behörden nach.

Tipp: Im Ratgeber zu Schornsteinabdeckungen finden Sie mehr Informationen zur Auswahl der richtigen Variante.